23 ZGB). Die Voraussetzung kann beispielsweise auch von einer Person mit geistiger Behinderung erfüllt werden, sofern es der Zustand ihr erlaubt, einen Willen zu bilden (KOKES-Pra- xisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, N. 1.94). 3.3.2. Dem Entlassungsbericht der Klinik C._____ vom 22. Juli 2024 sowie dem Protokoll der Anhörung der damals behandelnden Klinikärztin vom 19. Juli 2024 (Akten KEFU.2024.38) ist als Hauptdiagnose für die Betroffene eine mittelschwere Demenz am ehesten gemischter Ätiologie zu entnehmen, zudem eine depressive Symptomatik und Wahnvorstellungen.