Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht, und wird vermutet (BGE 144 III 264 E. 6.1.2). In Bezug auf die Vornahme eines Wohnsitzwechsels sind an die Urteilsfähigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen, da weniger die subjektive Absicht, sondern der erkennbare Mittelpunkt der Lebensbeziehungen massgebend ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 23 ZGB).