3.3. 3.3.1. Urteilsunfähige Personen können keinen selbständigen neuen Wohnsitz begründen (STAEHELIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 23 ZGB mit Hinweisen). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art.