begründen wolle, ein geschlossenes Setting benötige. Der Beistand führe selber aus, dass die Betroffene nur gewisse Entscheidungen selber treffen und Bedürfnisse äussern könne. Die Schlussfolgerung des Beistands, weil die Betroffene keinen Widerstand geleistet habe, habe sie den Wohnsitz frei gewählt bzw. sei mit dem Wechsel einverstanden, überzeuge nicht. Im Zweifel sei von Amtes wegen eine ärztliche Beurteilung betreffend die Urteilsfähigkeit der Betroffenen zur eigenständigen Begründung des Wohnsitzes einzuholen.