Eine Begründung des Wohnsitzes am Ort der Einrichtung ist unter diesen Umständen regelmässig ausgeschlossen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Aufenthalt unbeschränkter Dauer in einer Einrichtung entschliesst und überdies die Einrichtung und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Eintritt in eine Einrichtung der Lebensmittelpunkt in die Einrichtung verlegt wird, wird am Ort der Einrichtung ein neuer Wohnsitz begründet.