Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Die Rechtsprechung betrachtet als "Unterbringung" die Einweisung durch Dritte. Die betroffene Person tritt nicht aus eigenem Willen in die Einrichtung ein. Eine Begründung des Wohnsitzes am Ort der Einrichtung ist unter diesen Umständen regelmässig ausgeschlossen.