" 1. Das Familiengericht Aarau sei bezüglich der vorgenannten Massnahme für unzuständig zu erklären, und die Weiterführung der Massnahme sei in die Zuständigkeit des Familiengerichts Zofingen zu übertragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2025 beantragte der Präsident des Familiengerichts Zofingen: " 1. Der Antrag des Familiengerichts Zofingen auf Übertragung der Massnahme in die Zuständigkeit des Familiengerichts Zofingen sei abzuweisen. -3-