Zudem ist Gesuchsgegnerin berechtigt, jährlich 4 Wochen Ferien mit den Söhnen zu verbringen. 3. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird neu mit folgenden Aufgabenbereichen weitergeführt (weggefallen = durchgestrichen; neu hinzugekommen = fettgedruckt):