5. Die Beschwerdeführerin unterliegt damit mit ihrer Beschwerde überwiegend. Sie hat daher gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO drei Viertel der Verfahrenskosten zu tragen und der Vater einen Viertel. Im Übrigen hat sie dem Vater die Hälfte seiner Parteikosten zu ersetzen. Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Kindesschutzverfahren von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit.