4. 4.1. Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der gutachterlich festgestellten Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin, den dokumentierten Besuchsbegleitungen, bei welchen sie erheblich alkoholisiert gewesen ist, und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Suchtberatung, aber keine psychologische oder psychiatrische Therapie in Anspruch nimmt, ihr vorläufig nur ein begleitetes Besuchsrecht zugestanden hat. Daran ändert auch die mittlerweile erfolgte Einsetzung des Disulfiram-Implantats nichts, da dessen Wirksamkeit wie dargelegt umstritten ist.