eines fehlenden Erkenntniswerts einer reinen Formsache gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.1. mit Hinweisen). Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Sinne einer Richtlinie eine Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3).