Kommt es allerdings zum Schluss, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vorneherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung), so kann sie auf die Kindesanhörung verzichten. Daran ändert der erwähnte persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts, denn auch er zwingt die Kindesschutzbehörde nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts - 15 -