3.7.2. Nach Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Auf eine Kindesanhörung darf die Kindesschutzbehörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten.