3.6. 3.6.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass keine Alkoholsucht mit entsprechenden Nebenfolgen vorliege, zeige auch ihre berufliche Aktivität. Sie arbeite in einem 80 % - Pensum als […]. Ihre Arbeitgeberin bescheinige ihr ein einwandfreies Verhalten wie auch zuverlässig, korrekt und mit grosser Sorgfalt erbrachte Leistungen. Dieses berufliche Verhalten wäre der Beschwerdeführerin nicht möglich, wenn sie alkoholabhängig oder auch nur rückfallgefährdet wäre (Beschwerde Ziff. II, 3c).