Auch gibt er vorbehaltlos die Aussage der Beschwerdeführerin wieder, es hätten keine Konsumereignisse im Beisein der Kinder stattgefunden. Selbst wenn ein Konsum unmittelbar vor den Kindern nicht dokumentiert ist, ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in offensichtlich alkoholisiertem Zustand den Besuchskontakt vom 24. Juli 2024 wahrgenommen hat, wobei die Besuchsbegleiterin die Beschwerdeführerin bitten musste, eine auf dem Boden stehende Bierdose wegzustellen (E-Mail der Besuchsbegleiterin vom 30. Juli 2024, act. 4 in KEMN.2024.461).