Soweit er auf die "therapeutische Auseinandersetzung" der Beschwerdeführerin verweist, ist dies insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin eine psychiatrische oder psychologische Therapie soweit ersichtlich trotz der mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 28. Mai 2024 (KEMN.2023.379/380) ausgesprochenen Weisung gerade nicht in Anspruch nimmt. Es fällt auch auf, dass H._____ mindestens vordergründig den Standpunkt der Beschwerdeführerin unkritisch zu übernehmen scheint, was für sein Vertrauensverhältnis und seine Arbeitsbeziehung mit ihr möglicherweise auch sinnvoll ist.