Sie/er begründet ihre/seine Äusserung, dass es bei Alkoholkonsum zu einem schweren Kreislauf-Zusammenbruch käme, auch nicht, sei es inhaltlich, sei es mit Verweis auf Fachliteratur. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Suchtberaters H._____. Er verfügt gemäss seiner Bestätigung über eine Ausbildung als Sozialarbeiter. Soweit er auf die "therapeutische Auseinandersetzung" der Beschwerdeführerin verweist, ist dies insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin eine psychiatrische oder psychologische Therapie soweit ersichtlich trotz der mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 28. Mai 2024 (KEMN.2023.379/380) ausgesprochenen Weisung gerade nicht in Anspruch nimmt.