3.5.4. Die Ausführungen von prakt. med. L._____, der oder die in der Hausarztpraxis von Dr. med. O._____ tätig ist und soweit bekannt über keine Spezialisierung im Bereich Psychiatrie resp. Suchterkrankungen verfügt, sind insofern mit Vorsicht zu würdigen, als es der Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Sie/er begründet ihre/seine Äusserung, dass es bei Alkoholkonsum zu einem schweren Kreislauf-Zusammenbruch käme, auch nicht, sei es inhaltlich, sei es mit Verweis auf Fachliteratur.