3.5.3. Die Beschwerdeführerin hat weiter eine ärztliche Bescheinigung der polnischen Klinik zur Einsetzung des Disulfiram-Implantats am 15. Februar 2025 eingereicht (Beschwerdebeilage 3). Dies wurde auch bestätigt durch ein ärztliches Attest von prakt. med. L._____ vom 21. März 2025 (Beschwerdebeilage 4). Darin wurde auch ausgeführt, dass sich aufgrund des Implantats weitere Urin-Teste erübrigen würden, da es bei Alkoholkonsum zu einem schweren Kreislauf-Zusammenbruch käme. Aus medizinischer Sicht gebe es zurzeit keine Anhaltspunkte, die gegen eine Betreuung der Kinder (durch die Beschwerdeführerin) sprechen würden.