Aus Sicht des Kindeswohls seien keine Gründe ersichtlich für die weitere Aufrechterhaltung von eingrenzenden Massnahmen der Besuchsregelung aufgrund eines möglichen Missbrauchs von Alkohol. Die therapeutische Auseinandersetzung, die Therapie mit Disulfiram, sowie die stabile private Situation wiesen klare Schutzfaktoren auf.