Konsumereignisse hätten gemäss der Beschwerdeführerin nie im Beisein der Kinder stattgefunden. Im Gegenteil hätten die Kontakte mit ihren Kindern der Beschwerdeführerin Sinn und Kraft gegeben, um ihre mütterliche Rolle auszufüllen und aktiv die Beziehung zu ihren Kindern zu pflegen. Durch das Disulfiram-Implantat sei mittlerweile eine vollumfängliche Abstinenzsicherung gegeben. Aus Sicht des Kindeswohls seien keine Gründe ersichtlich für die weitere Aufrechterhaltung von eingrenzenden Massnahmen der Besuchsregelung aufgrund eines möglichen Missbrauchs von Alkohol.