ber 2024 zum Besuch vom 11. September 2024, act. 4 ff. in KEMN.2024.461). 3.5. 3.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie hole sich seit Jahren Hilfe bei der Suchtberatung. Sodann habe sie sich in Q._____ Mitte Februar 2025 ein Disulfiram-Implantat einpflanzen lassen. Dies habe die Wirkung einer permanenten Antabus-Einnahme, die nicht unterbrochen werden könne. Damit werde jeglicher Alkoholkonsum praktisch unmöglich bzw. er hätte schwerwiegende körperliche Auswirkungen zur Folge (Beschwerde Ziff. II, 3b). - 12 -