Betroffenen darstelle. Trotz dieser Umstände bestehe eine enge Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und den Betroffenen, so dass eine gänzliche Verweigerung des Kontaktrechts nicht angezeigt erscheine. Der reduzierte Kontakt werde Luft für alle Beteiligten schaffen und der Beschwerdeführerin ermöglichen, ihren Fokus auf die Therapie und die Abstinenz zu legen. Es erscheine angemessen, die Kontakte auf monatliche begleitete Begegnungen zu beschränken. An der mit Entscheid vom 28. Mai 2024 erteilten Weisung an die Beschwerdeführerin, eine suchtspezifische, abstinenzorientierte Therapie in Anspruch zu nehmen sowie wöchentliche Abstinenznachweise einzureichen, sei festzuhalten.