Eine unbegleitete Betreuung sei nur möglich, wenn die Beschwerdeführerin eine abstinenzorientierte, suchtspezifische Therapie mache und Abstinenznachweise vorlegen könne. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Gutachten weder nachgewiesen, eine Therapie besucht zu haben, noch habe sie regelmässige Abstinenzkontrollen absolviert. Während die Besuchskontakte im Februar und März 2024 noch unproblematisch verlaufen seien, habe im April nur noch ein vereinbarter Besuchskontakt stattfinden können, da die Beschwerdeführerin beim zweiten geplanten Termin stark alkoholisiert gewesen sei.