3.3. Die Vorinstanz führte mit dem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, gemäss dem Gutachten von Dr. med. K._____ vom 8. April 2024 leide die Beschwerdeführerin an einer Alkoholabhängigkeit, wobei der Konsum seit Ende 2023 / Anfang 2024 zurückgegangen sei, jedoch eine hohe Rückfallgefahr bestehe. Die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich in der Lage, ihre Kinder zu betreuen und zu pflegen, dies aber nur bei nachgewiesener Abstinenz von Alkohol. Eine unbegleitete Betreuung sei nur möglich, wenn die Beschwerdeführerin eine abstinenzorientierte, suchtspezifische Therapie mache und Abstinenznachweise vorlegen könne.