2.5.3. Das Obergericht kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl Rechts- als auch Sachfragen frei überprüfen. H._____ hat sich mit der als Beschwerdebeilage 6 eingereichten Behandlungsbestätigung vom 24. Mai 2025 ausführlich schriftlich geäussert. Inwiefern eine Befragung als Zeuge weitere relevante Informationen generieren könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeführt. Mit der Berücksichtigung der schriftlichen Ausführungen von H._____ (vgl. unten E. 3.5.2 und 3.5.4) kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin damit als geheilt gelten. - 10 -