in KEMN.2023.380). Das Gutachten über die Beschwerdeführerin hat ergeben, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, ihre beiden Kinder zu betreuen und zu pflegen, aber lediglich bei Alkoholabstinenz (act. 63 in KEMN.2023.380). Selbst wenn die Beschwerdeführerin an einer mündlichen Verhandlung vor Vorinstanz einen guten Eindruck hinterlassen hätte, hätte dies für den Entscheid der Vorinstanz keine entscheidende Bedeutung haben können, denn einerseits ist ihre Erziehungsfähigkeit in nüchternem Zustand unbestritten, andererseits ist aufgrund der -9-