Die Vorinstanz beschäftigte sich mit der Suchterkrankung der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Fähigkeit, die Kinder im Rahmen ihres Besuchsrechts adäquat zu betreuen, bereits in mehreren vorhergehenden Verfahren ab Ende 2022 (erstmals in KEMN.2022.371/372), d.h. in den zwei Jahren vor dem angefochtenen Entscheid. Die auch am angefochtenen Entscheid beteiligte Fachrichterin I._____ hörte die Beschwerdeführerin dabei drei Mal persönlich an, am 30. März 2023 (act. 35 ff. in KEMN.2022.372), am 25. September 2023 (act. 23 ff. in KEMN.2023.311) und am 23. Mai 2024 (act. 29 ff. in KEMN.2023.380).