2.4. Sowohl in Bezug auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB als auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist massgeblich, ob es beim angefochtenen Entscheid entscheidend gewesen wäre, dass sich die Vorinstanz einen persönlichen Eindruck der Beteiligten gemacht hätte (vgl. oben E. 2.2.1 und 2.2.2.).