4 ff.). Das Verfahren beschlägt damit die Suchtkrankheit der Beschwerdeführerin mit schweren sozialen Auswirkungen, insbesondere auch auf die Kinder, wenn sie mit der Beschwerdeführerin in schwer alkoholisiertem Zustand in Kontakt geraten (vgl. dazu das E-Mail vom 30. Juli 2024 zum Besuch vom 24. Juli 2024; bei den anderen beiden Terminen verhinderte die jeweilige Besuchsbegleiterin aufgrund des Zustands der Beschwerdeführerin den Kontakt).