Das Verfahren betrifft einerseits die Regelung des Besuchsrechts bzw. die Ausgestaltung der Betreuungsregelung für die Kinder zwischen den Eltern. Mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts und dem damit verbundenen Auftrag an den Beistand der Kinder trifft die Kindesschutzbehörde aber hoheitlich eine Kindesschutzmassnahme zur Abwendung einer Gefährdung (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 25 zu Art. 273 ZGB). Es liegt damit mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne vor und der Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf einer besonderen Begründung.