2.2.3. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – öffentlich sein muss (BGE 146 I 30 E. 2.1 mit Hinweis). 2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 24. November 2024, S. 2 (act. 27 in KEMN.2024.461) explizit eine Verhandlung beantragt. Es liegt somit kein Verzicht auf eine Verhandlung vor.