Eine abstrakte Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. ein abstrakter Anspruch einer Partei, sich persönlich äussern zu dürfen, ergibt sich aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Äusserungsrecht nicht (BGE 142 I 188 E. 3). Auf dem Anspruch auf ein "faires Verfahren" gründet die Pflicht des Gerichts, die Partei persönlich und mündlich anzuhören, wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über die Partei gewinnen kann (BGE 142 I 188 E. 3.3.).