steht dem Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 III 442 E. 2.6). Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung folgt aus dem mit der Möglichkeit der demokratischen Kontrolle der Justiz begründeten Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung. Ist der Ausschluss der Öffentlichkeit indes ausnahmsweise zulässig, fällt die Kontrollmöglichkeit und damit die darin gründende Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dahin (BGE 142 I 188 E. 3.2.1). Eine abstrakte Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. ein abstrakter Anspruch einer Partei, sich persönlich äussern zu dürfen, ergibt sich aus dem in Art. 6 Ziff.