Familienrechtliche Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder gegenüberstehen, fallen grundsätzlich in diese Kategorie. Geht es hingegen um eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher sich nicht Private gegenüberstehen, sondern der Staat und ein Privater, wie dies bei einer Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall ist, kann die Öffentlichkeit nicht pauschal unter Hinweis auf den "Schutz des Privatlebens" ausgeschlossen werden; der Ausschluss bedarf einer besonderen Begründung (BGE 142 I 188 E. 3.1.1).