2.2.2. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person in zivilrechtlichen Streitigkeiten Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Aus dem Anspruch auf eine (publikums-)öffentliche Verhandlung folgt grundsätzlich ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Die Parteien können explizit oder stillschweigend auf eine öffentliche Verhandlung verzichten. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sieht sodann Ausnahmen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung vor, insbesondere den "Schutz des Privatlebens der Prozessparteien". Familienrechtliche Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder gegenüberstehen, fallen grundsätzlich in diese Kategorie.