314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB besteht somit eine bundesrechtliche Regelung dazu, inwiefern die Eltern im Kindesschutzverfahren anzuhören sind, weshalb Art. 297 Abs. 1 ZPO, der die persönliche Anhörung der Eltern in familiengerichtlichen Verfahren regelt, in Kindesschutzverfahren nicht zur Anwendung kommt.