Anzuhören sind grundsätzlich auch die Eltern eines von der Massnahme betroffenen Kindes. Unverhältnismässig ist die persönliche Anhörung dort, wo sie nicht erforderlich oder geeignet ist, um die mit ihr verfolgten Zwecke der Sachverhaltsabklärung und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu erreichen. Dies ist namentlich der Fall, wo es auf den persönlichen Eindruck der Behörde von der betroffenen Person nicht entscheidend ankommt (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2024 vom 2. Mai 2025 E. 3.2.1. mit Hinweisen). Mit Art. 314 Abs. 1 i.V.m.