2.2. 2.2.1. Auf das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde sind gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar. Nur soweit das ZGB keine Regelung enthält, kommt nach Art. 450f ZGB kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung, wobei § 25 Abs. 1 EG ZGB auf das summarische Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO verweist. Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die von einer Massnahme betroffene Person persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Persönliche Anhörung meint dabei mündliche Anhörung. Anzuhören sind grundsätzlich auch die Eltern eines von der Massnahme betroffenen Kindes.