Die Kindsmutter ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Söhne einmal pro Monat Besuchskontakte mit den gemeinsamen Söhnen zu haben wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: (bspw. Mittwochnachmittag). Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr; jeden Mittwochnachmittag von 14.00 bis 17.00 Uhr; in Jahren mit gerader Jahreszahl: 1. und 2. Januar; Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; 24., 30. Und 31. Dezember; in Jahren mit ungerader Jahreszahl: Karfreitag bis Ostermontag; 4. Juni (Geburtstag); 25. und 26. Dezember