- Die Aufgaben des Beistandes sind entsprechend den neuen Kindesschutzmassnahmen anzupassen." -3- 2.3. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, der Antrag des Beistands auf Sistierung des Besuchsrechts sei abzuweisen (act. 12 ff. in KEKV.2024.44). 2.4. Mit Schreiben vom 12. November 2024 stellte die Fachrichterin den Eltern die Anordnung von begleiteten Besuchskontakten einmal pro Monat in Aussicht (act. 26 in KEKV.2024.44). 2.5. Mit Stellungnahme vom 20. November 2024 hielt der Vater an seinen Anträgen fest (act. 28 ff. in KEKV.2024.44).