1.3. Mit Entscheid vom 28. Mai 2024 (KEMN.2023.379/380) erteilte das Familiengericht Zurzach der Beschwerdeführerin die Weisung, eine suchtspezifische, abstinenzorientierte Therapie aufzugleisen und in Anspruch zu nehmen und die Anmeldung und Teilnahme zu belegen. Im Weiteren wurde sie aufgefordert, dem Beistand oder einer von diesem delegierten Person einmal wöchentlich einen Abstinenznachweis vorzulegen. Die Besuchskontakte sollten in der Folge unbegleitet stattfinden, jedoch von den Abstinenznachweisen abhängig sein.