2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00 sowie den Kosten für die Vertretung der Betroffenen von Fr. 1'022.20 und Fr. 100.00, zusammen Fr. 1'922.20, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädigung von Fr. 1'419.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die bis zum 24. Juni 2025 eingesetzte Kindsvertreterin, Ladina Solèr, Advokatin, für das Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 1'022.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.