4.3. Die Aufwendungen der bis zum 24. Juni 2025 eingesetzten Kindsvertreterin sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 III 153 E. 2.5) nach Stundenaufwand zu entschädigen. Die Kindsvertreterin der Betroffenen beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren in ihrer Kostennote vom 12. Juni 2025 die Genehmigung und Auszahlung eines Honorars von Fr. 1'022.20 (inkl. Auslagen von Fr. 27.60 und MwSt. von Fr. 76.60). Das beantragte Honorar erscheint für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren als angemessen und ist richterlich zu genehmigen.