4.2. Die Parteientschädigung des Vaters ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung beträgt praxisgemäss Fr. 2'000.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die Eingabe vom 29. Juli 2025 ist mit einem Zuschlag von 5 % zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwT), während die Eingaben vom 23. Juni und 29. August 2025 als blosse Korrespondenz nicht zuschlagsberechtigt sind. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abzug von 25 % vorzunehmen.