119 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren zeichnet sich durch den Untersuchungsgrundsatz aus, wird jedoch durch eine umfassende Mitwirkungspflicht der mittellosen Person beschränkt (RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 3 zu Art. 119 ZPO). Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen.