Wie bereits im Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 4. Juni 2024 (XBE.2024.22) festgestellt, ist es daher dringend geboten, ein unbegleitetes Besuchsrecht zwischen dem Vater und der Betroffenen einzuführen und aufzubauen. Andernfalls wird die für das Kindeswohl wichtige Beziehung zum Vater weiterhin erheblich erschwert, wodurch sich - 11 - die Gefahr einer Entfremdung sowie eines zunehmenden Loyalitätskonflikts deutlich verstärkt.