Zusammenfassend bestehen nach einer summarischen Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts das Kindeswohl der Betroffenen gefährden würde. Die Beschwerdeführerin verhinderte bislang, dass die Betroffene zu ihrem Vater eine eigenständige, von der Überwachung und Kontrolle der Beschwerdeführerin losgelöste Beziehung aufbauen konnte. Wie bereits im Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 4. Juni 2024 (XBE.2024.22) festgestellt, ist es daher dringend geboten, ein unbegleitetes Besuchsrecht zwischen dem Vater und der Betroffenen einzuführen und aufzubauen.