Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ein unbegleitetes Besuchsrecht könnte die Betroffene überfordern, insbesondere im Hinblick auf die etwa zeitgleich erfolgende Einschulung, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Betroffene wurde im August 2025 eingeschult. Es ist davon auszugehen, dass sie sich zwischenzeitlich erfolgreich in den Schulalltag eingefunden und an die veränderte Lebenssituation angepasst hat. Darüber hinaus ist die bald fünfjährige Betroffene altersentsprechend in der Lage, sich auf neue oder erweiterte soziale Konstellationen einzulassen.