Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin wegen «Stalkings» wurde von der Staatsanwaltschaft G._____ sodann mangels Erfüllung des fraglichen Straftatbestandes nicht an die Hand genommen (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Mai 2025, Beilage zur Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025). Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Kindeswohl sei aufgrund einer Borderline-Störung und Alkoholsucht des Vaters gefährdet, bleibt unsubstanziiert.